
Verspätungszuschlag: Auch bei einer Steuererstattung kann es teuer werden
Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte die Abgabefrist im Blick behalten. Wird die Steuererklärung verspätet eingereicht, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 152 der Abgabenordnung. Dabei ist ein weit verbreiteter Irrtum besonders wichtig: Ein Verspätungszuschlag setzt nicht voraus, dass Steuern nachgezahlt werden müssen. Auch wenn sich aus der Steuererklärung eine Steuererstattung ergibt, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen.
Grundsätzlich unterscheidet das Gesetz zwischen einer Ermessensentscheidung des Finanzamts und einer gesetzlich vorgeschriebenen Festsetzung. Wird eine Steuererklärung nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt zunächst nach seinem Ermessen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dabei spielen insbesondere die Dauer und die Umstände der Verspätung eine Rolle. Kann der Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass die verspätete Abgabe entschuldbar war, ist von einem Verspätungszuschlag abzusehen. Zu beachten ist allerdings, dass ein Verschulden des steuerlichen Vertreters grundsätzlich dem Steuerpflichtigen zugerechnet wird.
Bei besonders später Abgabe wird aus der möglichen Festsetzung grundsätzlich eine Pflicht. Für kalenderjahrbezogene Steuererklärungen ist ein Verspätungszuschlag grundsätzlich zwingend festzusetzen, wenn die Erklärung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zeiträume eingereicht wurde. Für die reguläre Rechtslage gilt dabei grundsätzlich ein Zeitraum von 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. Für bestimmte steuerlich beratene Fälle gelten abweichende Zeiträume.
Die Höhe des Verspätungszuschlags beträgt bei Jahressteuererklärungen für jeden angefangenen Monat der Verspätung grundsätzlich 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, vermindert um festgesetzte Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge. Mindestens werden jedoch 25 Euro je angefangenem Monat der Verspätung angesetzt. Der Verspätungszuschlag kann insgesamt bis zu 25.000 Euro betragen. Gerade der Mindestbetrag kann dazu führen, dass auch bei einer vergleichsweise geringen Steuerschuld ein erheblicher Betrag entsteht. Bei beispielsweise zehn Monaten Verspätung können somit bereits 250 Euro Verspätungszuschlag anfallen.
Besonders wichtig ist die Situation bei einer Steuererstattung. Ergibt sich aus der Steuererklärung keine Nachzahlung, sondern eine Erstattung, bedeutet dies nicht automatisch, dass eine verspätete Abgabe folgenlos bleibt. In einem solchen Fall greift zwar grundsätzlich nicht die gesetzliche Pflicht zur automatischen Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Das Finanzamt kann jedoch weiterhin im Rahmen einer Ermessensentscheidung einen Verspätungszuschlag festsetzen. Dies kann insbesondere bei einer erheblichen oder wiederholten verspäteten Abgabe der Fall sein. Die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung ist deshalb auch dann wichtig, wenn bereits feststeht oder erwartet wird, dass das Finanzamt Geld erstatten wird.
Auch aktuell bleibt das Thema in Bewegung. Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht Änderungen des § 152 AO vor. Diese betreffen insbesondere Fälle, in denen mehrere Personen gemeinsam zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Die Regelungen sollen klarer bestimmen, gegen wen ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird und wie bei mehreren Erklärungspflichtigen zu verfahren ist. Da sich das Jahressteuergesetz 2026 derzeit noch im Gesetzgebungsverfahren befindet, sind diese Änderungen noch nicht endgültig verabschiedet.
Wurde bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt, sollte der Bescheid geprüft werden. Entscheidend ist zunächst, ob die Abgabefrist und die Zahl der angesetzten Verspätungsmonate richtig ermittelt wurden. Bei einer Ermessensentscheidung ist außerdem zu prüfen, ob das Finanzamt die persönlichen Umstände und mögliche Entschuldigungsgründe angemessen berücksichtigt hat. Gerade bei einer Steuererstattung kann eine Überprüfung sinnvoll sein, da hier regelmäßig keine zwingende Festsetzung vorliegt.
Fazit
Eine erwartete Steuererstattung schützt nicht vor einem Verspätungszuschlag. Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, sollte daher die Abgabefrist unabhängig davon einhalten, ob mit einer Nachzahlung oder einer Erstattung gerechnet wird. Ist bereits ein Verspätungszuschlag festgesetzt worden, sollte geprüft werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ob gegebenenfalls ein Einspruch Erfolg versprechen kann.









