
Nebenberuflich selbstständig: Ab wann muss ich Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Immer mehr Menschen machen sich neben ihrem Hauptberuf selbstständig, beispielsweise mit einem Online-Shop, einer beratenden Tätigkeit oder einer kreativen Dienstleistung. Doch auch wer nur nebenbei selbstständig arbeitet, muss bestimmte steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten beachten.
Grundsätzlich unterliegt der Gewinn aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit der Einkommensteuer. Entscheidend ist dabei nicht der Umsatz, sondern der Gewinn, der sich aus den Betriebseinnahmen abzüglich der Betriebsausgaben ergibt. Wer bereits als Arbeitnehmer beschäftigt ist, muss diesen Gewinn grundsätzlich zusätzlich zu seinem Arbeitslohn versteuern. Eine Besonderheit gilt bei geringen Nebeneinkünften: Betragen die Nebeneinkünfte eines Arbeitnehmers nicht mehr als 410 Euro jährlich, bleiben sie unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Bei Nebeneinkünften zwischen 410 Euro und 820 Euro greift der sogenannte Härteausgleich. Dabei wird die steuerliche Vergünstigung schrittweise reduziert, sodass erst ab 820 Euro die Nebeneinkünfte vollständig der Einkommensteuer unterliegen.
Bei einer gewerblichen Tätigkeit kann außerdem Gewerbesteuer anfallen. Für Einzelunternehmer gilt ein jährlicher Freibetrag von 24.500 Euro. Erst bei Überschreiten dieses Freibetrags kann Gewerbesteuer entstehen. Freiberufliche Tätigkeiten unterliegen dagegen grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer.
Auch die Umsatzsteuer ist zu beachten. Viele nebenberuflich Selbstständige können die Kleinunternehmerregelung nutzen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 25.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Bei einer Neugründung gilt im Gründungsjahr die Grenze von 25.000 Euro. Kleinunternehmer müssen grundsätzlich keine Umsatzsteuer berechnen, können im Gegenzug aber auch keine Vorsteuer aus betrieblichen Ausgaben geltend machen. Die Kleinunternehmerregelung hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuerpflicht.
Neben den Steuern spielt die Sozialversicherung eine wichtige Rolle. Wer hauptberuflich als Arbeitnehmer beschäftigt und darüber gesetzlich pflichtversichert ist, muss auf den Gewinn aus einer tatsächlich nebenberuflichen Selbstständigkeit grundsätzlich keine zusätzlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Anders kann dies bei freiwillig gesetzlich Versicherten oder einer hauptberuflichen Selbstständigkeit aussehen. Bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden als wichtige Orientierung. Entscheidend ist jedoch auch die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit und der Umfang der Hauptbeschäftigung. Eine starre gesetzliche Stundengrenze gibt es nicht. Im Zweifel entscheidet die Krankenkasse über die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Auch eine Rentenversicherungspflicht kann entstehen, beispielsweise bei selbstständigen Lehrern, bestimmten Handwerkern oder Selbstständigen, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Zusätzliche Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen bei einer nebenberuflichen Selbstständigkeit neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung grundsätzlich nicht an.
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit muss grundsätzlich innerhalb eines Monats beim Finanzamt angezeigt werden. Hierzu dient der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über ELSTER. Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist zusätzlich regelmäßig eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Auch die Krankenkasse sollte über die nebenberufliche Selbstständigkeit informiert werden.
Fazit: Eine nebenberufliche Selbstständigkeit kann sich finanziell lohnen, bringt jedoch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten mit sich. Wer frühzeitig prüft, welche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge anfallen, kann unerwartete Nachzahlungen vermeiden und die Selbstständigkeit von Anfang an richtig gestalten.









