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23. September 2026

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Ab 2027 soll der Steuerbonus sinken

Viele Ausgaben rund um Haus und Wohnung können steuerlich berücksichtigt werden. Besonders interessant sind dabei haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Der besondere Vorteil besteht darin, dass die begünstigten Beträge nicht lediglich das zu versteuernde Einkommen mindern. Die Steuerermäßigung wird unmittelbar von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Für Handwerkerleistungen ist allerdings ab 2027 eine Verschlechterung vorgesehen.

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören Tätigkeiten, die normalerweise auch von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden könnten. Typische Beispiele sind die Reinigung der Wohnung, Gartenpflege, Fensterreinigung, Winterdienst sowie bestimmte Pflege- und Betreuungsleistungen. Auch entsprechende Kosten, die über eine Nebenkostenabrechnung des Vermieters oder einer Wohnungseigentümergemeinschaft abgerechnet werden, können grundsätzlich begünstigt sein. Voraussetzung ist, dass die Leistungen einen ausreichenden Bezug zum eigenen Haushalt haben.

Für haushaltsnahe Dienstleistungen können derzeit 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, unmittelbar von der Einkommensteuer abgezogen werden. Wer beispielsweise 3.000 Euro für eine Haushaltshilfe, Gartenpflege und weitere begünstigte Dienstleistungen bezahlt, kann seine Einkommensteuer um bis zu 600 Euro reduzieren.

Davon zu unterscheiden sind Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu können beispielsweise Malerarbeiten, Reparaturen an der Heizungsanlage, Arbeiten durch einen Elektriker oder Installateur, Dacharbeiten oder die Modernisierung eines Badezimmers gehören. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind dagegen grundsätzlich nicht begünstigt.

Für das Jahr 2026 beträgt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen noch 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, maximal 1.200 Euro im Jahr. Um den Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen daher begünstigte Arbeitskosten von 6.000 Euro angefallen sein.

Ab 2027 ist jedoch eine wichtige Änderung geplant. Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll die Förderung von Handwerkerleistungen reduziert werden. Statt bislang 20 Prozent sollen künftig nur noch 15 Prozent der begünstigten Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Gleichzeitig soll der jährliche Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Der Gesetzgeber begründet dies mit einem Abbau steuerlicher Subventionen. Da es sich derzeit noch um einen Gesetzentwurf handelt, bleibt das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

Ein Beispiel verdeutlicht die geplante Änderung: Fallen für eine Renovierung begünstigte Arbeitskosten von 6.000 Euro an, können nach der derzeitigen Rechtslage 20 Prozent und damit 1.200 Euro von der Einkommensteuer abgezogen werden. Nach der für 2027 vorgesehenen Regelung wären es nur noch 15 Prozent und damit 900 Euro. Der steuerliche Vorteil würde sich in diesem Beispiel somit um 300 Euro reduzieren.

Besonders wichtig ist sowohl bei haushaltsnahen Dienstleistungen als auch bei Handwerkerleistungen die Unterscheidung zwischen Arbeits- und Materialkosten. Begünstigt sind grundsätzlich die Arbeitskosten sowie bestimmte Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten, beispielsweise für Fliesen, Farbe oder Ersatzteile, werden dagegen nicht berücksichtigt. Deshalb sollte darauf geachtet werden, dass der Arbeitskostenanteil aus der Rechnung eindeutig hervorgeht. Eine eigene Schätzung durch den Steuerpflichtigen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Eine weitere Voraussetzung betrifft die Zahlung. Für die Steuerermäßigung muss grundsätzlich eine Rechnung vorliegen und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Eine Barzahlung wird steuerlich nicht anerkannt.

Auch Mieter können profitieren. Kosten für Hausreinigung, Gartenpflege, Winterdienst, Hausmeister oder bestimmte Handwerkerleistungen sind häufig Bestandteil der Betriebskostenabrechnung. Sind die begünstigten Kosten entsprechend ausgewiesen, kann der Mieter seinen Anteil ebenfalls im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Gleiches gilt grundsätzlich für Wohnungseigentümer, wenn die entsprechenden Aufwendungen in der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgewiesen werden.

Fazit

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bieten weiterhin eine attraktive Möglichkeit, die Einkommensteuer direkt zu reduzieren. Wer ohnehin Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten plant, sollte allerdings die vorgesehene Änderung ab 2027 im Blick behalten. Nach dem derzeitigen Regierungsentwurf soll der maximale Steuerbonus für Handwerkerleistungen von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Für Maßnahmen, die ohnehin zeitnah geplant sind, kann der Zeitpunkt der Durchführung und insbesondere der Zahlung daher steuerlich relevant sein. Wichtig bleiben eine ordnungsgemäße Rechnung, die unbare Zahlung und ein nachvollziehbarer Ausweis der begünstigten Arbeitskosten.