
Pendlerpauschale 2026: Mehr Werbungskosten bereits ab dem ersten Kilometer
Wer regelmäßig zur Arbeit fährt, kann die Kosten für den Arbeitsweg steuerlich über die sogenannte Entfernungspauschale berücksichtigen. Seit dem 1. Januar 2026 gibt es dabei eine wichtige Änderung: Die Entfernungspauschale beträgt nun einheitlich 0,38 Euro je vollem Entfernungskilometer und Arbeitstag, und zwar bereits ab dem ersten Kilometer. Zuvor galt der erhöhte Satz von 0,38 Euro erst ab dem 21. Kilometer.
Für Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsweg kann sich dadurch ein höherer Werbungskostenabzug ergeben. Entscheidend ist dabei nicht die tatsächlich gefahrene Strecke für Hin- und Rückweg, sondern grundsätzlich nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Maßgebend ist in der Regel die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke kann berücksichtigt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
Ein Beispiel zeigt die Auswirkung: Bei einer einfachen Entfernung von 20 Kilometern und 230 Arbeitstagen ergibt sich für 2026 eine Entfernungspauschale von 1.748 Euro. Berechnet wird diese mit 20 Kilometern × 0,38 Euro × 220 Arbeitstagen. Gegenüber der bisherigen Berechnung erhöht sich damit der als Werbungskosten berücksichtigungsfähige Betrag um 368,00 Euro. Ob daraus tatsächlich eine zusätzliche Steuerersparnis entsteht, hängt allerdings davon ab, ob die gesamten Werbungskosten des Arbeitnehmers den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten.
Die Entfernungspauschale kann unabhängig davon angesetzt werden, welches Verkehrsmittel für den Arbeitsweg genutzt wird. Sie gilt daher grundsätzlich nicht nur für Autofahrer, sondern beispielsweise auch bei Fahrten mit dem Fahrrad, Motorrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln. Für die Entfernungspauschale gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag von 4.500 Euro pro Kalenderjahr. Ein höherer Betrag kann jedoch berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt. Bei öffentlichen Verkehrsmitteln können unter bestimmten Voraussetzungen auch die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, wenn diese höher sind als die insgesamt errechnete Entfernungspauschale.
Besonders wichtig ist außerdem die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage. Homeoffice-Tage, Urlaubstage, Krankheitstage oder Dienstreisen zur auswärtigen Tätigkeitsstätte dürfen nicht zusätzlich als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden. Für die Steuererklärung sollte daher möglichst nachvollziehbar sein, an wie vielen Tagen die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht wurde.
Auch steuerfreie Arbeitgeberleistungen können eine Rolle spielen. Bezuschusst oder übernimmt der Arbeitgeber beispielsweise ein Jobticket steuerfrei, kann dies grundsätzlich den als Werbungskosten abziehbaren Betrag für den Arbeitsweg mindern. Deshalb sollten entsprechende Arbeitgeberzuschüsse bei der Steuererklärung korrekt berücksichtigt werden.
Für Arbeitnehmer mit mehreren Wohnungen gelten zusätzliche Besonderheiten. Fahrten von einer weiter entfernten Wohnung können nur dann berücksichtigt werden, wenn diese Wohnung den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht lediglich gelegentlich genutzt wird.
Fazit
Durch die Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro bereits ab dem ersten Kilometer können seit 2026 deutlich mehr Arbeitnehmer von einem höheren Werbungskostenabzug profitieren. Gerade bei regelmäßigen Fahrten zur Arbeit lohnt es sich, die Entfernung und die tatsächlichen Arbeitstage sorgfältig zu erfassen. Ob sich die höhere Pendlerpauschale letztlich steuerlich auswirkt, hängt jedoch immer von der Gesamthöhe der Werbungskosten und der persönlichen steuerlichen Situation ab.









