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01. Oktober 2026

Jobticket, Gutschein oder Fitnessstudio: Was darf der Arbeitgeber steuerfrei bezahlen

Eine Gehaltserhöhung klingt zunächst immer attraktiv. In der Praxis kommt davon beim Arbeitnehmer jedoch häufig deutlich weniger an, weil auf das zusätzliche Bruttogehalt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge entfallen. Deshalb kann es sich lohnen, neben einer klassischen Gehaltserhöhung auch über steuerfreie oder steuerbegünstigte Zusatzleistungen des Arbeitgebers nachzudenken. Der Gesetzgeber sieht hierfür verschiedene Möglichkeiten vor, mit denen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter unterstützen können und die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger behandelt werden.

Ein bekanntes Beispiel ist der sogenannte Sachbezug. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten bestimmte Sachleistungen, etwa in Form von Gutscheinen oder Geldkarten, bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 Euro gewähren. Dabei ist wichtig, dass tatsächlich ein Sachbezug vorliegt und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden. Die 50 Euro stellen eine Freigrenze dar. Wird diese überschritten, kann grundsätzlich der gesamte Sachbezug steuerpflichtig werden. In der Praxis eignen sich solche Leistungen beispielsweise als regelmäßiges Extra zum Gehalt.

Auch Zuschüsse zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können interessant sein. Übernimmt der Arbeitgeber beispielsweise die Kosten für ein Jobticket oder das Deutschlandticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, kann diese Leistung steuerfrei sein. Allerdings hat die Steuerfreiheit Auswirkungen auf die Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers, weil die steuerfreie Arbeitgeberleistung grundsätzlich auf die Entfernungspauschale angerechnet wird. Je nach Gestaltung kann daher auch eine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber sinnvoll sein.

Für viele Arbeitnehmer ist außerdem die betriebliche Gesundheitsförderung interessant. Arbeitgeber können bestimmte Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung bis zu einem Betrag von 600 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei bezuschussen oder übernehmen. Allerdings ist nicht automatisch jede Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio steuerfrei. Entscheidend ist, dass es sich um eine begünstigte Gesundheitsmaßnahme handelt, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Möglich sind beispielsweise bestimmte zertifizierte Präventionskurse oder vergleichbare Maßnahmen zur Gesundheitsförderung.

Besonders attraktiv kann eine Arbeitgeberleistung auch für Eltern sein. Übernimmt oder bezuschusst der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn die Kosten für die Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes, beispielsweise in einer Kindertagesstätte oder einer vergleichbaren Einrichtung, kann diese Leistung steuerfrei sein. Eine allgemeine feste Höchstgrenze gibt es hierfür nicht. Voraussetzung ist jedoch, dass tatsächlich begünstigte Betreuungsleistungen vorliegen und die Kosten entsprechend nachgewiesen werden können.

Daneben gibt es weitere Möglichkeiten, Mitarbeiter steuerlich begünstigt zu unterstützen. Hierzu gehören beispielsweise bestimmte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und Leistungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Welche Gestaltung sinnvoll ist, hängt immer von den persönlichen Verhältnissen des Arbeitnehmers und der konkreten Ausgestaltung durch den Arbeitgeber ab.

Wichtig ist bei vielen steuerfreien Arbeitgeberleistungen vor allem die sogenannte Zusätzlichkeitsvoraussetzung. Das bedeutet, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Eine bereits vereinbarte Gehaltserhöhung kann daher nicht ohne Weiteres nachträglich in eine steuerfreie Zusatzleistung umgewandelt werden. Vor der Umsetzung sollte deshalb geprüft werden, ob die Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung tatsächlich erfüllt sind.

Fazit

Steuerfreie und steuerbegünstigte Arbeitgeberleistungen können eine interessante Ergänzung zur klassischen Gehaltserhöhung sein. Sachbezüge, Jobticket, Kinderbetreuung, Gesundheitsförderung oder ein Dienstrad bieten verschiedene Möglichkeiten, Arbeitnehmer finanziell zu entlasten. Für Arbeitgeber können solche Leistungen gleichzeitig ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung sein. Entscheidend ist jedoch immer die richtige steuerliche Gestaltung, denn bereits kleine Abweichungen von den gesetzlichen Voraussetzungen können dazu führen, dass die Leistung doch steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.