
Die richtige Steuerklassenwahl: Welche Kombination passt zu Ehepaaren?
Nach einer Eheschließung werden beide Ehegatten grundsätzlich automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht. Beziehen beide Ehepartner Arbeitslohn, können sie zwischen den Kombinationen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklassenwahl beeinflusst insbesondere, wie viel Lohnsteuer während des Jahres vom Arbeitslohn einbehalten wird. Die endgültige Einkommensteuer wird dagegen erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt.
Die Kombination IV/IV eignet sich insbesondere, wenn beide Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Die monatlich einbehaltene Lohnsteuer entspricht in diesen Fällen häufig relativ gut der später festgesetzten Einkommensteuer.
Bei der Kombination III/V wählt üblicherweise der Ehegatte mit dem höheren Einkommen die Steuerklasse III. Der geringer verdienende Ehegatte erhält die Steuerklasse V. Dadurch fällt das monatliche Nettogehalt des Besserverdienenden höher aus, während der Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V vergleichsweise hoch ist. Diese Kombination kann bei deutlich unterschiedlichen Einkommen zu einem höheren gemeinsamen Monatsnetto führen. Sie birgt jedoch ein erhöhtes Risiko für Steuernachzahlungen. Zudem besteht grundsätzlich die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Eine Alternative ist die Kombination IV/IV mit Faktor. Dabei berechnet das Finanzamt anhand der voraussichtlichen Arbeitslöhne beider Ehegatten einen individuellen Faktor. Die Wirkung des Ehegattensplittings wird dadurch bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Gleichzeitig wird die Steuerbelastung entsprechend den jeweiligen Einkommensverhältnissen auf beide Ehegatten verteilt. Das Faktorverfahren kann daher zu einer ausgewogeneren Nettolohnverteilung führen und das Risiko größerer Nachzahlungen reduzieren. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
In den vergangenen Jahren wurde über eine Abschaffung der Steuerklassen III und V diskutiert. Die frühere Bundesregierung hatte vorgesehen, diese Steuerklassen ab dem Jahr 2030 in die Steuerklasse IV mit Faktor zu überführen. Das Vorhaben wurde jedoch im weiteren Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage können Ehepaare deshalb weiterhin die Kombination III/V wählen. Ein verbindlicher Termin für die Abschaffung dieser Steuerklassen besteht aktuell nicht. Das Thema kann allerdings erneut Gegenstand eines zukünftigen Gesetzgebungsverfahrens werden.
Die Steuerklassenwahl kann zudem Auswirkungen auf Lohnersatzleistungen haben. Hierzu gehören beispielsweise Elterngeld, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Mutterschaftsgeld, deren Höhe regelmäßig vom vorherigen Nettogehalt abhängt. Ein geplanter Steuerklassenwechsel sollte deshalb rechtzeitig geprüft werden.
Fazit
Welche Steuerklassenkombination geeignet ist, hängt von der Höhe und Verteilung der Arbeitslöhne sowie von der persönlichen Lebensplanung ab. Bei ähnlich hohen Einkommen ist IV/IV häufig sachgerecht. Bei größeren Einkommensunterschieden können III/V oder IV/IV mit Faktor infrage kommen.









