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12. August 2026

Unterhaltsleistungen an studierende Kinder steuerlich absetzen

Eltern unterstützen ihre Kinder häufig auch nach dem Schulabschluss finanziell, beispielsweise während eines Studiums oder einer Berufsausbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Zahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Absatz 1 EStG steuerlich berücksichtigt werden.

Ein Abzug kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kind nicht mehr steuerlich als Kind berücksichtigt wird. Das betrifft häufig studierende Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben und für die daher grundsätzlich kein Anspruch mehr auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Solange ein solcher Anspruch besteht, können die üblichen Unterhaltsleistungen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass das Kind unterhaltsbedürftig ist. Es darf seinen Lebensunterhalt somit nicht vollständig aus eigenen Einkünften oder vorhandenem Vermögen bestreiten können. Ein angemessenes Vermögen von regelmäßig bis zu 15.500 Euro bleibt grundsätzlich außer Betracht.

Abziehbar sind insbesondere Zahlungen für Miete, Lebensmittel, Kleidung und sonstige laufende Lebenshaltungskosten. Auch unmittelbar von den Eltern übernommene Aufwendungen können berücksichtigt werden. Seit 2025 müssen Geldleistungen grundsätzlich durch Überweisung auf ein Konto des Kindes erfolgen. Barzahlungen werden steuerlich regelmäßig nicht anerkannt. Sämtliche Zahlungen sollten daher durch Kontoauszüge und Überweisungsbelege nachgewiesen werden.

Für das Jahr 2026 können Unterhaltsleistungen grundsätzlich bis zu einem Höchstbetrag von 12.348 Euro pro Jahr und unterstützter Person abgezogen werden. Zusätzlich können übernommene Beiträge zur Basisabsicherung in der Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung berücksichtigt werden, soweit diese nicht bereits anderweitig steuerlich angesetzt wurden. Wird das Kind nur während eines Teils des Jahres unterstützt, vermindert sich der Höchstbetrag entsprechend.

Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes können den abziehbaren Betrag reduzieren. Beträge bis zu 624 Euro im Kalenderjahr bleiben grundsätzlich anrechnungsfrei. Darüberhinausgehende Einkünfte und Bezüge mindern den Unterhaltshöchstbetrag. BAföG-Zuschüsse werden regelmäßig angerechnet, während der Darlehensanteil grundsätzlich nicht zu den anzurechnenden Bezügen gehört.

Unterstützen beide Elternteile das Kind, wird der mögliche Höchstbetrag grundsätzlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen aufgeteilt.

Fazit: Unterhaltsleistungen an studierende Kinder können insbesondere dann steuerlich relevant sein, wenn das Kind älter als 25 Jahre ist und keinen Anspruch mehr auf Kindergeld hat. Entscheidend sind die Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes, dessen eigene Einkünfte und Bezüge sowie ein nachvollziehbarer Zahlungsnachweis.