
Rentenversicherungspflicht im Minijob: Das gilt ab dem 1. Juli 2026
Minijobs sind für viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine einfache Möglichkeit, eine Beschäftigung mit begrenztem Verdienst auszuüben. Auch wenn ein Minijob häufig als „abgabenarm“ wahrgenommen wird, fallen dennoch Beiträge und Steuern an. Eine besondere Rolle spielt dabei die gesetzliche Rentenversicherung. Ab dem 1. Juli 2026 gibt es hierzu eine wichtige Neuerung: Minijobber, die sich bereits von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, können diese Befreiung einmalig wieder aufheben.
Ein Minijob liegt im Jahr 2026 grundsätzlich vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 603 Euro nicht übersteigt. Für Arbeitgeber bedeutet ein Minijob nicht, dass keine Abgaben entstehen. Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber regelmäßig Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung sowie die pauschale Lohnsteuer, sofern keine individuelle Besteuerung nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgt. Hinzu kommen Umlagen für Entgeltfortzahlung und Mutterschaft, sowie Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Für Minijobber selbst ist vor allem die Rentenversicherung relevant. Grundsätzlich sind geringfügig entlohnte Beschäftigte rentenversicherungspflichtig. Der volle Rentenversicherungsbeitrag beträgt derzeit 18,6 Prozent. Im gewerblichen Minijob übernimmt der Arbeitgeber davon 15 Prozent. Der Arbeitnehmer zahlt grundsätzlich nur den Differenzbetrag von 3,6 Prozent.
Der Vorteil der Rentenversicherungspflicht liegt darin, dass der Minijobber eigene Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwirbt. Diese können sich nicht nur auf die spätere Rentenhöhe auswirken, sondern auch für Wartezeiten und bestimmte rentenrechtliche Ansprüche von Bedeutung sein. Dazu gehören zum Beispiel Ansprüche im Zusammenhang mit Erwerbsminderungsrenten oder Rehabilitationsleistungen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall fällt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung weg. Das laufende Nettoentgelt erhöht sich dadurch geringfügig. Gleichzeitig werden aber keine eigenen Pflichtbeiträge mehr gezahlt. Bisher galt: Wer sich einmal in einem bestehenden Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, war an diese Entscheidung für die Dauer dieses Minijobs gebunden. Ein späterer Wechsel zurück in die Rentenversicherungspflicht war grundsätzlich nicht möglich.
Genau hier setzt die Änderung ab dem 1. Juli 2026 an. Ab diesem Zeitpunkt können geringfügig entlohnte Beschäftigte eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufheben. Die Aufhebung gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Nachzahlung für bereits abgerechnete Zeiträume ist nicht möglich. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden. Der Arbeitgeber hat den Antrag zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und die Änderung entsprechend zu melden.
Wichtig ist: Die Möglichkeit zur Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht besteht nur einmalig. Wer die Befreiung aufhebt, wird wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt künftig den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Diese Entscheidung sollte daher bewusst getroffen werden. Für Arbeitnehmer, die langfristig rentenrechtliche Ansprüche sichern oder verbessern möchten, kann die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht sinnvoll sein. Wer dagegen vor allem ein möglichst hohes Nettoentgelt aus dem Minijob erzielen möchte, wird die Befreiung häufig beibehalten wollen.
Für Arbeitgeber bedeutet die Neuregelung, dass Anträge von Minijobbern sorgfältig dokumentiert und lohnabrechnungstechnisch korrekt umgesetzt werden müssen. Insbesondere ist darauf zu achten, ab welchem Zeitpunkt die Rentenversicherungspflicht wieder greift und welche Beitragsgruppe in der Entgeltabrechnung zu verwenden ist.
Fazit: Die Rentenversicherungspflicht im Minijob sollte nicht vorschnell abgewählt werden. Der Eigenanteil ist im gewerblichen Minijob vergleichsweise gering, kann aber wichtige rentenrechtliche Vorteile sichern. Durch die Änderung ab dem 1. Juli 2026 erhalten Minijobber, die sich bereits haben befreien lassen, eine zweite Chance. Sie können einmalig zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren und damit wieder eigene Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten.









