
Pflegepauschbetrag und Pflegegrad: Steuerliche Entlastung für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen oder eine nahestehende Person pflegt, übernimmt häufig eine große persönliche und zeitliche Verantwortung. Neben der organisatorischen und emotionalen Belastung entstehen oft auch finanzielle Aufwendungen. Das Steuerrecht berücksichtigt diese Situation durch den sogenannten Pflegepauschbetrag. Dieser kann unter bestimmten Voraussetzungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden und mindert das zu versteuernde Einkommen.
Der Pflegepauschbetrag ist ein steuerlicher Pauschbetrag für Personen, die eine pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegen. Der Vorteil besteht darin, dass keine einzelnen Kosten nachgewiesen werden müssen. Es kommt also nicht darauf an, ob tatsächlich Fahrtkosten, Telefonkosten, kleinere Anschaffungen oder sonstige Aufwendungen in genau dieser Höhe entstanden sind. Entscheidend ist vielmehr, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Höhe des Pflegepauschbetrags richtet sich nach dem Pflegegrad der gepflegten Person. Bei Pflegegrad 2 beträgt der Pflegepauschbetrag 600 Euro. Bei Pflegegrad 3 können 1.100 Euro geltend gemacht werden. Bei Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 beträgt der Pflegepauschbetrag 1.800 Euro. Der Betrag von 1.800 Euro gilt ebenfalls, wenn bei der gepflegten Person das Merkzeichen „H“ für hilflos festgestellt wurde.
Wichtig ist, dass der Pflegepauschbetrag nur gewährt wird, wenn die Pflege unentgeltlich erfolgt. Die pflegende Person darf also für ihre Pflegeleistung keine Einnahmen erhalten. Das Pflegegeld, das die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse erhält, ist dabei grundsätzlich unschädlich, wenn es nicht als Vergütung an die pflegende Person weitergeleitet wird. Wird das Pflegegeld lediglich für die Versorgung der pflegebedürftigen Person verwendet, steht dies dem Pflegepauschbetrag in der Regel nicht entgegen.
Außerdem muss die Pflege persönlich erbracht werden. Es reicht nicht aus, lediglich organisatorische Aufgaben zu übernehmen oder Kosten zu tragen. Die pflegende Person muss sich tatsächlich und regelmäßig an der Pflege beteiligen. Die Pflege kann entweder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person oder in der Wohnung der pflegenden Person stattfinden. Eine vollstationäre Unterbringung schließt den Pflegepauschbetrag nicht zwingend in jedem Fall aus, kann aber problematisch sein, wenn keine persönliche Pflege mehr erfolgt. Hier sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Tätigkeiten tatsächlich übernommen werden.
Wird eine pflegebedürftige Person von mehreren Personen gepflegt, wird der Pflegepauschbetrag grundsätzlich aufgeteilt. Pflegen zum Beispiel zwei Kinder gemeinsam einen Elternteil, kann der jeweilige Pauschbetrag grundsätzlich hälftig angesetzt werden. Eine andere Aufteilung ist möglich, wenn sie den tatsächlichen Pflegeanteilen entspricht und entsprechend erklärt wird.
Der Pflegepauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt. Dafür sind insbesondere der Pflegegrad der gepflegten Person, deren persönliche Daten und regelmäßig auch die steuerliche Identifikationsnummer anzugeben. Als Nachweis sollte der Bescheid der Pflegekasse oder der Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ vorliegen. Belege über einzelne Kosten sind für den Pauschbetrag selbst nicht erforderlich.
Neben dem Pflegepauschbetrag können tatsächliche Pflegekosten unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Dabei gelten jedoch andere Voraussetzungen, insbesondere die Anrechnung einer zumutbaren Belastung. In der Praxis ist daher zu prüfen, ob der Pflegepauschbetrag oder der Ansatz tatsächlicher Kosten steuerlich günstiger ist. Eine doppelte Berücksichtigung derselben Aufwendungen ist nicht möglich.
Fazit: Der Pflegepauschbetrag ist eine einfache und praxisnahe Möglichkeit, pflegende Angehörige steuerlich zu entlasten. Besonders wichtig sind der festgestellte Pflegegrad, die persönliche und unentgeltliche Pflege sowie die korrekte Angabe in der Steuererklärung. Wer eine pflegebedürftige Person unterstützt, sollte daher prüfen lassen, ob der Pflegepauschbetrag angesetzt werden kann und ob gegebenenfalls weitere steuerliche Entlastungen in Betracht kommen.









