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05. August 2026

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Was gilt aktuell und was soll sich ändern.

Wer gegenüber dem Finanzamt vorsätzlich falsche, unvollständige oder gar keine Angaben gemacht hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine sogenannte Selbstanzeige abgeben. Typische Fälle sind nicht erklärte Einkünfte, verschwiegene Kapitalerträge, Einnahmen aus einer Vermietung oder unvollständige Angaben im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit. Durch die Selbstanzeige werden die bisher nicht oder nicht richtig erklärten steuerlichen Sachverhalte nachträglich vollständig offengelegt und berichtigt.

Nach der derzeit geltenden Rechtslage kann eine wirksame Selbstanzeige dazu führen, dass eine bereits begangene Steuerhinterziehung strafrechtlich nicht verfolgt wird. Die Selbstanzeige führt jedoch nicht automatisch zur Straffreiheit. Sie muss vollständig und rechtzeitig abgegeben werden. Grundsätzlich müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart berichtigt werden. Es reicht daher regelmäßig nicht aus, nur einzelne Jahre oder einzelne Einnahmen nachzuerklären.

Außerdem darf die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeige grundsätzlich noch nicht entdeckt worden sein. Auch bestimmte Maßnahmen der Finanzbehörden, beispielsweise die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, können die strafbefreiende Wirkung ausschließen. Die hinterzogenen Steuern sowie die festgesetzten Zinsen müssen innerhalb der vorgegebenen Frist vollständig gezahlt werden. Bei höheren Hinterziehungsbeträgen können zusätzlich gesetzliche Zuschläge anfallen.

Eine Selbstanzeige ist deshalb kein einfaches formloses Schreiben an das Finanzamt. Bereits unvollständige Angaben, fehlerhafte Berechnungen oder nicht berücksichtigte Jahre können dazu führen, dass die gewünschte Straffreiheit nicht eintritt. Vor der Abgabe sollten daher sämtliche betroffenen Steuerarten und Veranlagungszeiträume sorgfältig geprüft und die erforderlichen Unterlagen vollständig zusammengestellt werden.

Aktuell gibt es politische Überlegungen, die strafbefreiende Selbstanzeige in ihrer bisherigen Form abzuschaffen oder deutlich einzuschränken. Diese Pläne hat die Bundesregierung im Juli 2026 in einem Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vorgestellt. Begründet wird dies unter anderem damit, dass Steuerpflichtige nicht erst dann zur Offenlegung ihrer steuerlichen Verfehlungen bewegt werden sollen, wenn eine Entdeckung wahrscheinlich wird. Wie eine zukünftige Regelung konkret aussehen wird und ob eine freiwillige Berichtigung weiterhin strafmildernd berücksichtigt werden kann, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Solange keine gesetzliche Neuregelung beschlossen und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Vorschriften weiter.

Fazit: Die Selbstanzeige bietet aktuell weiterhin die Möglichkeit, unter strengen Voraussetzungen Straffreiheit zu erlangen. Sie muss jedoch vollständig, rechtzeitig und fachlich korrekt vorbereitet werden. Wer bisher nicht erklärte Einkünfte oder andere steuerliche Unregelmäßigkeiten berichtigen möchte, sollte daher frühzeitig handeln und fachlichen Rat einholen. Ein Abwarten kann dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr erfüllt sind.