
Übungsleiterpauschale und Ehrenamt: Steuerliche Vorteile ab 2026
Viele Menschen engagieren sich nebenberuflich in Vereinen, gemeinnützigen Organisationen, kirchengemeindlichen Einrichtungen oder im sozialen Bereich. Dieses Engagement wird steuerlich gefördert. Besonders wichtig sind dabei die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale. Beide Freibeträge wurden zum 1. Januar 2026 angehoben.
Die Übungsleiterpauschale ist in § 3 Nr. 26 EStG geregelt. Sie gilt für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten, zum Beispiel als Trainer, Ausbilder, Betreuer, Dozent, Chorleiter oder im Bereich der Pflege. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und für eine begünstigte Einrichtung erfolgt, etwa für einen gemeinnützigen Verein, eine kirchliche Einrichtung oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Seit 2026 bleiben Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bis zu 3.300 Euro jährlich steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten, ist nicht die gesamte Vergütung steuerpflichtig, sondern nur der übersteigende Teil. Bei Einnahmen von beispielsweise 5.000 Euro bleiben 3.300 Euro steuerfrei. Steuerlich zu erfassen sind grundsätzlich nur 1.700 Euro.
Daneben gibt es die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Sie gilt für andere nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, die nicht unter die Übungsleiterpauschale fallen. Dazu zählen zum Beispiel Tätigkeiten im Vereinsvorstand, als Kassenwart oder bei organisatorischen Aufgaben. Die Ehrenamtspauschale wurde ab 2026 auf 960 Euro jährlich erhöht.
Wichtig ist, dass die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale nicht für dieselbe Tätigkeit nebeneinander genutzt werden können. Entscheidend ist immer die konkrete Tätigkeit. Werden mehrere unterschiedliche Aufgaben ausgeübt, kann eine getrennte Behandlung möglich sein. Dafür sollten die Tätigkeiten und Vergütungen klar voneinander abgegrenzt und dokumentiert werden.
Fazit: Die erhöhten Freibeträge ab 2026 machen ehrenamtliches Engagement steuerlich noch attraktiver. Wer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein oder eine vergleichbare Einrichtung tätig ist, kann Einnahmen bis zu den gesetzlichen Grenzen steuerfrei erhalten. Dennoch sollte im Einzelfall geprüft werden, welche Pauschale anwendbar ist und ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.









