
Abgabefristen für die Steuererklärung: Was gilt mit und ohne Steuerberater?
Die Abgabefrist für die Steuererklärung hängt wesentlich davon ab, ob Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen oder ob Sie steuerlich beraten werden. Gerade bei Unternehmern, Selbstständigen, Vermietern oder Arbeitnehmern mit zusätzlichen Einkünften ist es wichtig, die Fristen genau im Blick zu behalten. Wer zu spät abgibt, riskiert Verspätungszuschläge, Schätzungen durch das Finanzamt und unnötigen Schriftverkehr.
Wenn Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und diese selbst erstellen, gilt grundsätzlich der 31. Juli des Folgejahres als Abgabefrist. Die Steuererklärung für das Jahr 2025 muss daher grundsätzlich bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt eingereicht werden. Diese Frist gilt zum Beispiel für Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung selbst über ELSTER oder mit einer Steuersoftware erstellen. Auch die Unterstützung durch Familienangehörige ersetzt keine steuerliche Beratung im Sinne der verlängerten Fristen.
Anders ist es, wenn die Steuererklärung durch einen Steuerberater, eine Steuerberaterin oder einen Lohnsteuerhilfeverein erstellt wird. In diesem Fall verlängert sich die Abgabefrist regelmäßig deutlich. Für die Steuererklärung 2025 endet die Frist grundsätzlich mit Ablauf des Monats Februar 2027. Da der 28. Februar 2027 auf einen Sonntag fällt, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, also auf den 1. März 2027.
Die längere Frist bedeutet allerdings nicht, dass Unterlagen erst kurz vor Fristablauf zusammengestellt werden sollten. Gerade bei komplexeren Sachverhalten, fehlenden Bescheinigungen oder Rückfragen des Finanzamts ist eine frühzeitige Vorbereitung sinnvoll. Für Unternehmer und Selbstständige kommen außerdem häufig weitere Erklärungen hinzu, zum Beispiel die Umsatzsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Körperschaftsteuererklärung oder Feststellungserklärung. Auch diese Erklärungen fallen grundsätzlich unter die steuerlichen Abgabefristen.
Wichtig ist außerdem: Das Finanzamt kann eine Steuererklärung im Einzelfall vorzeitig anfordern. Das gilt auch dann, wenn Sie steuerlich beraten werden. Eine solche Vorabanforderung verkürzt die reguläre Beraterfrist. Die in der Aufforderung genannte Frist ist dann maßgeblich und sollte unbedingt eingehalten werden.
Wer die Abgabefrist versäumt, muss mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser kann vom Finanzamt festgesetzt werden und ist in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehen. Daneben kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird. Eine Schätzung ersetzt die Abgabe der Steuererklärung jedoch nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe bleibt weiterhin bestehen.
Nicht jeder ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Wer freiwillig eine Steuererklärung abgibt, zum Beispiel als Arbeitnehmer ohne Abgabepflicht, hat hierfür grundsätzlich vier Jahre Zeit. Für die freiwillige Einkommensteuererklärung 2025 läuft die Frist daher regelmäßig bis zum 31. Dezember 2029. Eine freiwillige Abgabe kann sich insbesondere lohnen, wenn Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Handwerkerleistungen berücksichtigt werden können.
Fazit: Wer seine Steuererklärung selbst erstellt und zur Abgabe verpflichtet ist, muss die Erklärung grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres einreichen. Bei steuerlicher Beratung verlängert sich die Frist regelmäßig bis Ende Februar des zweiten Folgejahres. Dennoch empfiehlt es sich, die Unterlagen frühzeitig zusammenzustellen. So lassen sich Fristdruck, Rückfragen und mögliche Verspätungszuschläge vermeiden.









