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30. April 2026

Geplante Entlastungsprämie: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Die Bundesregierung plant eine neue Entlastungsprämie für Beschäftigte. Arbeitgeber sollen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Zahlung von bis zu 1.000 Euro steuerfrei und sozialabgabenfrei gewähren können. Hintergrund sind die gestiegenen Energiepreise und die damit verbundenen finanziellen Belastungen für private Haushalte. Der Bundestag hat der Regelung bereits zugestimmt. Der Bundesrat muss jedoch noch zustimmen, damit die Regelung endgültig in Kraft treten kann. Nach aktuellem Stand ist die Befassung des Bundesrates für den 8. Mai 2026 vorgesehen.

Für Arbeitnehmer ist besonders wichtig: Die Entlastungsprämie ist keine automatische Zahlung des Staates. Sie wird nicht direkt an Arbeitnehmer überwiesen. Vielmehr kann der Arbeitgeber freiwillig entscheiden, ob er eine solche Prämie zahlt.

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Entlastungsprämie besteht nach derzeitigem Stand nicht. Arbeitnehmer können ihren Arbeitgeber zwar auf die Möglichkeit ansprechen, verlangen können sie die Zahlung aber grundsätzlich nicht. Ob und in welcher Höhe die Prämie gezahlt wird, hängt von der Entscheidung des Arbeitgebers ab.

Die Prämie soll bis zu einem Betrag von 1.000 Euro steuerfrei und sozialabgabenfrei bleiben. Eine Auszahlung wird im Zeitraum vom Tag nach der Verkündung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2027 möglich sein.

Wird sie ordnungsgemäß gezahlt, kommt der Betrag grundsätzlich brutto wie netto beim Arbeitnehmer an. Der Arbeitgeber kann auch einen geringeren Betrag zahlen oder die Prämie in mehreren Teilbeträgen auszahlen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.

Voraussetzung für die Begünstigung ist, dass die Zahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Eine Umwandlung von normalem Gehalt, Überstundenvergütungen oder bereits zugesagten Sonderzahlungen in eine steuerfreie Entlastungsprämie ist nicht zulässig.

Grundsätzlich können auch Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobber begünstigt werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber für eine Auszahlung, sollte er arbeitsrechtliche Grundsätze beachten und vergleichbare Arbeitnehmer nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln.

Arbeitnehmer müssen die Prämie voraussichtlich nicht selbst beantragen. Die Auszahlung würde über die Lohnabrechnung erfolgen. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die Prämie dort gesondert ausgewiesen wird und tatsächlich zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt wurde.

Da das Gesetz zum 30. April 2026 noch nicht endgültig in Kraft ist, sollte die weitere Entwicklung, insbesondere die Zustimmung des Bundesrates und die Veröffentlichung der finalen gesetzlichen Regelung, abgewartet werden.

Fazit: Die geplante Entlastungsprämie kann für Arbeitnehmer finanziell attraktiv sein, weil sie bis zu 1.000 Euro steuerfrei und sozialabgabenfrei erhalten können. Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Entscheidend ist, ob der Arbeitgeber die Prämie freiwillig zahlt und die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden.