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24. April 2026

Bachelor geschafft – bleibt das Kindergeld auch im Master?

Der Anspruch auf Kindergeld ist in den §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes geregelt und besteht grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr. Befindet sich das Kind jedoch in einer Schul- oder Berufsausbildung, wozu auch ein Studium zählt, kann das Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weitergezahlt werden. Entscheidend wird es ab dem 18. Lebensjahr vor allem bei der Frage, ob sich das Kind noch in einer sogenannten Erstausbildung befindet oder bereits eine Zweitausbildung vorliegt.

Gerade im Studium spielt diese Unterscheidung eine zentrale Rolle, insbesondere beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium. Grundsätzlich gilt: Ein Masterstudium wird nicht automatisch als Zweitausbildung eingestuft. Vielmehr kommt es darauf an, ob Bachelor und Master als ein einheitlicher Ausbildungsgang betrachtet werden können. Ist dies der Fall, zählt auch der Master noch zur Erstausbildung, sodass der Kindergeldanspruch ohne Einschränkungen bestehen bleibt. Das bedeutet insbesondere, dass auch eine umfangreichere Erwerbstätigkeit – also mehr als 20 Stunden pro Woche – unschädlich ist.

Ein solcher einheitlicher Ausbildungsgang liegt in der Regel vor, wenn der Master fachlich auf dem Bachelor aufbaut, zeitlich eng daran anschließt und von vornherein als Teil des angestrebten Ausbildungsziels geplant war. Klassische Beispiele sind konsekutive Masterstudiengänge, bei denen Studierende direkt nach dem Bachelor ihr Studium fortsetzen. In diesen Fällen bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, ohne dass die Erwerbstätigkeit eine Rolle spielt.

Anders sieht es aus, wenn der Master als Zweitausbildung gewertet wird. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn zwischen Bachelor und Master ein längerer Zeitraum liegt, in dem bereits gearbeitet wurde, oder wenn der Master fachlich nicht auf den Bachelor aufbaut und eher einer Neuorientierung dient. Auch wenn der Bachelor bereits als abgeschlossene, berufsqualifizierende Ausbildung genutzt wurde, spricht dies für eine Zweitausbildung. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Kindergeld nur noch eingeschränkt: Das Kind darf dann grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausnahmen gelten lediglich für geringfügige Beschäftigungen, kurzfristige Jobs oder Tätigkeiten während der Semesterferien.

Für Studierende und Eltern ist es daher besonders wichtig, den Übergang vom Bachelor zum Master sorgfältig zu gestalten. Ein möglichst nahtloser Wechsel sowie ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Studiengängen können entscheidend dafür sein, dass der Kindergeldanspruch weiterhin uneingeschränkt besteht. Insgesamt zeigt sich, dass ein Masterstudium zwar grundsätzlich kindergeldrechtlich begünstigt sein kann, dies jedoch stark von den individuellen Umständen abhängt.