
Jobrad: Steuerliche Behandlung bei zusätzlicher Überlassung und Gehaltsumwandlung
Das Jobrad ist für viele Arbeitgeber ein attraktives Instrument zur Mitarbeiterbindung und Gesundheitsförderung. Arbeitnehmer können ein Fahrrad oder E-Bike über den Arbeitgeber nutzen und dabei steuerlich profitieren. Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist, ob das Jobrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen wird oder ob der Arbeitnehmer dafür auf einen Teil seines Gehalts verzichtet.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad oder E-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, ist der daraus entstehende geldwerte Vorteil steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt für Fahrräder sowie für E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug gelten. Dazu gehören insbesondere klassische Fahrräder und Pedelecs mit einer Unterstützung bis 25 km/h. Der Arbeitnehmer darf das Jobrad sowohl beruflich als auch privat nutzen, ohne dass hierfür Lohnsteuer anfällt. Auch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind von der Steuerfreiheit umfasst. Da der Vorteil steuerfrei ist, fällt regelmäßig auch keine Sozialversicherung an. Diese Variante ist für Arbeitnehmer besonders vorteilhaft, weil das bisherige Bruttogehalt unverändert bleibt und das Jobrad als echter zusätzlicher Arbeitgebervorteil gewährt wird.
Anders ist die Behandlung bei einer Gehaltsumwandlung. In diesem Fall verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Bruttogehalts. Der Arbeitgeber least das Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmer zur Nutzung. Da die Überlassung nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, greift die Steuerfreiheit nicht. Stattdessen muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dieser wird bei Fahrrädern und begünstigten E-Bikes regelmäßig nach der sogenannten 0,25 Prozent Regelung ermittelt. Grundlage ist ein Viertel der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers einschließlich Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 Euro. Davon wird monatlich 1 Prozent als geldwerter Vorteil angesetzt. Wirtschaftlich entspricht dies einer monatlichen Besteuerung von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises.
Der Vorteil der Gehaltsumwandlung liegt darin, dass die Leasingrate aus dem Bruttogehalt finanziert wird. Dadurch können sich Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge reduzieren. Gleichzeitig sollte beachtet werden, dass sich durch das geringere sozialversicherungspflichtige Brutto auch Ansprüche aus der Sozialversicherung, zum Beispiel in der Renten-, Kranken- oder Arbeitslosenversicherung, geringfügig verringern können.
Im direkten Vergleich ist die zusätzliche Überlassung des Jobrads steuerlich am günstigsten, weil der Arbeitnehmer das Fahrrad ohne Versteuerung eines geldwerten Vorteils nutzen kann und sein Gehalt unverändert bleibt. Die Gehaltsumwandlung kann ebenfalls attraktiv sein, insbesondere wenn sich durch die Finanzierung aus dem Bruttogehalt eine spürbare Nettoersparnis ergibt. Die tatsächliche Ersparnis hängt jedoch vom Einkommen, der Steuerklasse, den Sozialversicherungsbeiträgen, der Leasingrate und einem möglichen Arbeitgeberzuschuss ab.
Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zu schnellen E-Bikes, sogenannten S-Pedelecs. Diese unterstützen bis 45 km/h und gelten verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeuge. Für sie gelten steuerlich andere Regeln als für klassische Fahrräder oder Pedelecs.
Fazit: Ein Jobrad kann damit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer eine sinnvolle Gestaltung sein. Besonders vorteilhaft ist die Überlassung zusätzlich zum Gehalt. Bei der Gehaltsumwandlung sollte vorab geprüft werden, wie hoch die tatsächliche Nettoersparnis ist und wie die Umsetzung in der Lohnabrechnung erfolgen muss.










